Es besteht darüber Einigkeit, dass das Eigentum an dem übernommenen Tier erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsschluss auf den/die Übernehmer/in übergeht. Der/die Übergeber/in ist berechtigt diesen Vertrag bis zum endgültigen Eigentumsübergang zu kündigen, wenn der/die Übernehmer/in seinen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachkommt.
Der/die Übergeber/in übernehmen keine Gewähr für vorhandene oder nachträglich entstehende charakterliche oder gesundheitliche Defizite oder Schwangerschaft.
Der/die Übernehmer/in erklärt ausdrücklich, dass er/sie weder Tierhändler/in, -züchter/in für Versuchlabore und/oder Futtertieren ist noch im Auftrag eines solchen handelt. Eine Abgabe des übernommenen Tieres an Versuchslabore, Tierhandlungen oder als Futtertier ist nicht gestattet.
Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Einwilligung von dem/der Übergeber/in nicht gestattet. Sollte der/die Übernehmer/in das Tier nicht mehr halten können, so verpflichtet er/sie sich das Tier an den/die Übergeber/in bzw. an eine Beauftragte/einen Beauftragten zurück zu geben, bzw. deren Einwilligung zur Weitergabe an Dritte einzuholen. Das Tier darf nicht verschenkt oder verkauft werden.
Mit dem Tier darf weder Zucht noch Vermehrung betrieben werden. Werden dennoch Jungtiere geboren ist der/die Übergeber/in zu verständigen. Die Jungtiere dürfen nur mit einem Schutzvertrag der Übergeberin an Dritte abgegeben werden.
Der/die Übernehmer/in ist damit einverstanden, dass eine Beauftragte/ein Beauftragter sich auch unangemeldet von der vertragsgerechten Haltung des übernommenen Tieres überzeugt. Liegt eine vertragsgerechte Haltung nicht vor, so ist eine Beauftragte/ein Beauftragter berechtigt das Tier ohne Entschädigung abzuholen. Dieses Recht besteht auch, wenn sonstige erhebliche Abweichungen von den bei der Übergabe vorausgesetzten Haltungsbedingungen festgestellt werden, insb. dann, wenn wesentliche Umstände arglistig vorgespiegelt oder verschwiegen wurden.
Bei einem Wohnungswechsel des/der Übernehmers/in ist die neue Anschrift dem/der Übergeber/in unaufgefordert mitzuteilen.
Die Tötung des Tieres bedarf der Zustimmung des Übergebers. Sie hat schmerzlos durch einen Tierarzt zu erfolgen. Muss das Tier sofort getötet werden, so ist eine tierärztliche Bestätigung vorzulegen.
Bei Nichteinhaltung dieses Schutzvertrages ist der/die Übergeber/in berechtigt den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der/die Übernehmer/in ist auf Verlangen zur entschädigungslosen Rückübereignung des Tieres an den/die Übergeber/in verpflichtet. Darüber hinaus ist der/die Übernehmer/in bei Verstoß gegen die Vorschriften des Schutzvertrages zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 € verpflichtet.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen als unwirksam herausstellen, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Gerichtsstand für beide Teile ist der Wohnort des/der Übergeber/in. Der Schutzvertrag ist zweifach auszufertigen und je ein Exemplar an den/die Übernehmer/in und an den/die Übergeber/in auszuhändigen.
Die gezahlte Schutzgebühr wird bei Rückgabe nicht erstattet.